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Samstag, 17. April 2021

Ausgangssperren und wie die Verwaltungsgerichte darauf reagieren,

Nach und nach bekommt man das Gefühl, dass die Gerichte noch wissen was das Grundgesetz für eine Bedeutung hat.


Nach der Stadt Mainz hat nun auch der Landkreis Mainz-Bingen die in seiner Allgemeinverfügung vom 12. April verfügte Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr ausgesetzt.

Grund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Mainz von gestern, das in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet hat, der gegen die gleichlautende Ausgangssperre in der Stadt Mainz eingelegt wurde. Die Landeshauptstadt hat daraufhin die Ausgangssperre auf ihrem Gebiet zunächst ausgesetzt. Diesem Vorgehen schließt sich der Landkreis Mainz Bingen nun an.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkung vom Land hätte tragfähig begründet werden müssen, weil es die Landkreise und kreisfreien Städte zur wörtlichen Umsetzung einer Musterverfügung verpflichtet hat. Da die örtlichen Behörden dabei grundsätzlich keinen Spielraum haben, sei es ihnen verwehrt, die Notwendigkeit der Ausgangsbeschränkung selbst zu begründen. 

Quelle: www.mainz-bingen.de

Ich gehe mal davon aus, dass solche Entscheidungen eine gewissen Präzedenzcharakter haben, an dem sich vielleicht auch andere Verwaltungsgerichte orientieren.

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