Nach und nach bekommt man das Gefühl, dass die Gerichte noch wissen was das Grundgesetz für eine Bedeutung hat.
Nach der Stadt Mainz hat nun auch der Landkreis Mainz-Bingen die in seiner Allgemeinverfügung vom 12. April verfügte Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr ausgesetzt.
Grund
ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Mainz von gestern, das in
einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
angeordnet hat, der gegen die gleichlautende Ausgangssperre in der Stadt
Mainz eingelegt wurde. Die Landeshauptstadt hat daraufhin die
Ausgangssperre auf ihrem Gebiet zunächst ausgesetzt. Diesem Vorgehen
schließt sich der Landkreis Mainz Bingen nun an.
Das
Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren festgestellt, dass die
Ausgangsbeschränkung vom Land hätte tragfähig begründet werden müssen,
weil es die Landkreise und kreisfreien Städte zur wörtlichen Umsetzung
einer Musterverfügung verpflichtet hat. Da die örtlichen Behörden dabei
grundsätzlich keinen Spielraum haben, sei es ihnen verwehrt, die
Notwendigkeit der Ausgangsbeschränkung selbst zu begründen.
Quelle: www.mainz-bingen.de
Ich gehe mal davon aus, dass solche Entscheidungen eine gewissen Präzedenzcharakter haben, an dem sich vielleicht auch andere Verwaltungsgerichte orientieren.
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